Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und
Kommunikationsdienste
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(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) in der Fassung
des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 1997 (BT-Drs.
13/7934 vom 11.06.1997)
* Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 : Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. |
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine
individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne
bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind
insbesondere
- Angebote im Bereich der
Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder
Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste,
zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von
Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des
Internets oder weiterer Netze,
- Angebote zur Nutzung von
Telespielen,
- Angebote von Waren und
Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem
Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig
davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder
gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
-
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
- Rundfunk im Sinne des § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche Angebote bei
Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar
1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter" natürliche
oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder
fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder
juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste
nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs-
und anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die
sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die
sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen
Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist,
deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu
denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich.
Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund
Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung
rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn
der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine
Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen
Angebote anzugeben
- Namen und Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen und
-gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Artikel 2: Gesetz über den Datenschutz bei
Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den
Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des
Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien
verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter" natürliche
oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur
Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder
juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste
nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom
Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet
und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung
von Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer
eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von
Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer
ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer
Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer
Einrichtungen für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder
so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und
zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art,
Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die
eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der
Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der
Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann
auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu
protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der
Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner
Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die
Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
- sie nur durch eine eindeutige
und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
- sie nicht unerkennbar
verändert werden kann,
- ihr Urheber erkannt werden
kann,
- die Einwilligung protokolliert
wird und
- der Inhalt der Einwilligung
jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die
Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter
Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- der Nutzer seine Verbindung
mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
- die anfallenden
personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der
sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden,
soweit nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich
ist,
- der Nutzer Teledienste gegen
Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
- die personenbezogenen Daten
über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer
getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist
unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu
einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von
Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile dürfen
nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich
sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten
für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur
bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist nur zulässig, soweit der
Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit dies erforderlich ist,
- um dem Nutzer die
Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
- um die Nutzung von
Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der
Diensteanbieter
- Nutzungsdaten frühestmöglich,
spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich
nicht um Abrechnungsdaten handelt,
- Abrechnungsdaten, sobald sie
für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; Nutzerbezogene
Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die
Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz
4 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des
Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird
innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen.
(3) Die Übermittlung von
Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist
unzulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt,
darf anderen Diensteanbieter, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch
genommen hat, lediglich übermitteln
- anonymisierte Nutzungsdaten zu
Zwecken deren Marktforschung,
- Abrechnungsdaten, soweit diese
zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit
einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so
darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen
Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von
Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht
erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner
Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim
Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch
elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer
kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf,
wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht
vorliegen.
- Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten
und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG
Stellung.
Artikel 3: Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG) *
* Die Mitteilungspflichten der Richtlinie
83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet
worden.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen
für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und
Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten
zuverlässig festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale
Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem
Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes
ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen
Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit
einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der
Behörde nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die
Unverfälschtheit der Daten erkennen lässt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses
Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von
öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und
dafür eine Genehmigung gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist
eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die
Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person
(Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale Bescheinigung,
die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat
weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist
eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer
Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten
Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung
von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden,
sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde nach § 66 des
Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf
einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für den Betrieb
einer Zertifizierungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn der
Antragsteller nicht nachweist, dass die für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu
erwarten ist, dass bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen
für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer
die Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle die für deren
Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche
Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen
Personen über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der
Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16
der zuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt
und die Umsetzung durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle
geprüft und bestätigt worden ist.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden, soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die
Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die
Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für
Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, die
Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe von Zertifikaten durch
Zertifizierungsstellen gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Diese
hat die von ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über
öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und
abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen über Anschriften und
Rufnummern der Zertifizierungsstellen, die Sperrung von von ihr
ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung und die Untersagung des Betriebs
einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme oder den Widerruf von
Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz
und der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein
Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung
eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer identifizierten Person durch
ein Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie
Attribut-Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit Zustimmung des
Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen
eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte
Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in das
Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat aufzunehmen,
soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser Vertretungsmacht
oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen
eines Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym
aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu
treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder
verfälscht werden können. Sie hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die
Geheimhaltung der privaten Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine
Speicherung privater Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist
unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung
der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzusetzen. Für das
Bereitstellen von Signaturschlüsseln sowie das Erstellen von Zertifikaten
hat sie technische Komponenten gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für
technische Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten nach Absatz 1
Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller
nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind,
um zu sicheren digitalen Signaturen und deren zuverlässiger Prüfung
beizutragen. Sie hat die Antragsteller darüber zu unterrichten, welche
technischen Komponenten die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen,
sowie über die Zuordnung der mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugten
digitalen Signaturen. Sie hat die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass
Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der
Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muss folgende
Angaben enthalten:
- den Namen des
Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit
mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber
zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein
muss,
- den zugeordneten öffentlichen
Signaturschlüssel,
- die Bezeichnung der
Algorithmen, mit denen der öffentliche Schlüssel des
Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche Schlüssel der
Zertifizierungsstelle benutzt werden kann,
- die laufende Nummer des
Zertifikates,
- Beginn und Ende der Gültigkeit
des Zertifikates,
- den Namen der
Zertifizierungsstelle und
- Angaben, ob die Nutzung des
Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang
beschränkt ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht
für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung
können sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein
Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das
Signaturschlüssel-Zertifikat nur mit Einwilligung der Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu
sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es
verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 erwirkt wurde,
sie ihre Tätigkeit beendet haben und diese nicht von einer anderen
Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder die zuständige Behörde gemäß §
13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muss den Zeitpunkt
enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten
Person, so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4
Abs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle ihre
Tätigkeit einstellt oder wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen
wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf
Verlangen mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die
Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 16 sowie die ausgestellten Zertifikate so zu dokumentieren, daß die
Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre
Tätigkeit einstellt, dies zum frühstmöglichen Zeitpunkt der zuständigen
Behörde anzuzeigen und dafür zu sorgen, dass die bei Einstellung der
Tätigkeit gültigen Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle
übernommen werden, oder diese zu sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die
Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt, oder andernfalls an
die zuständige Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene
Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als
dies für Zwecke eines Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei
Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als
die in Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der
Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit
Pseudonym hat die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen Identität auf
Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes
oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind zu
dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber über
die Aufdeckung des Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch die
Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt wird oder
wenn das Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung
überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit
der Maßgabe Anwendung, dass die Überprüfung auch vorgenommen werden darf,
wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht
vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von
Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses
Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen. Dazu kann sie insbesondere die
Benutzung ungeeigneter technischer Komponenten untersagen und den Betrieb
der Zertifizierungsstelle vorübergehend ganz oder teilweise untersagen.
Personen, die den Anschein erwecken, über eine Genehmigung nach § 4 zu
verfügen, ohne dass dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung
untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1
haben Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde das Betreten der
Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,
Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der
zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft
Verpflichtete ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem
Gesetz oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes
für eine Genehmigung hat die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung zu
widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer
Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle
hat die zuständige Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere
Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den
Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, wenn die genehmigte
Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer
Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikate bleibt von der Rücknahme
oder vom Widerruf einer Genehmigung unberührt. Die zuständige Behörde kann
eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass Zertifikate gefälscht oder nicht hinreichend
fälschungssicher sind oder dass zur Anwendung der Signaturschlüssel
eingesetzte technische Komponenten Sicherheitsmängel aufweisen, die eine
unbemerkte Fälschung digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung
signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von
Signaturschlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die
Fälschungen digitaler Signaturen und Verfälschungen signierter Daten
zuverlässig erkennbar machen und gegen unberechtigte Nutzung privater
Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die die
Erzeugung einer digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen
lassen, auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht. Für die
Überprüfung signierter Daten sind technische Komponenten mit
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die feststellen lassen, ob die
signierten Daten unverändert sind, auf welche Daten sich die digitale
Signatur bezieht und welchem Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur
zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen
Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder
abrufbar gehalten werden, sind Vorkehrungen erforderlich, um die
Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu
schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen 1
bis 3 ist es erforderlich, dass sie nach dem Stand der Technik hinreichend
geprüft sind und die Erfüllung der Anforderungen durch eine von der
zuständigen Behörde anerkannten Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden
Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr
gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon
auszugehen, dass die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass
die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit zum Nachweis der die
sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne der
Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer Bestätigung einer von der zuständigen
Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden auch Bestätigungen von in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser
Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und
Prüfverfahren denen der durch die zuständige Behörde anerkannten Stellen
gleichwertig sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden können, für den ein ausländisches
Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit
aufweisen, digitalen Signaturen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen
getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 15 erforderlichen
Rechtsvorschriften zu erlassen über
- die näheren Einzelheiten des
Verfahrens der Erteilung, Rücknahme und des Widerrufs einer Genehmigung
sowie des Verfahrens bei Einstellung des Betriebs einer
Zertifizierungsstelle,
- die gebührenpflichtigen
Tatbestände nach § 4 Abs. 6 und die Höhe der Gebühr,
- die nähere Ausgestaltung der
Pflichten der Zertifizierungsstellen,
- die Gültigkeitsdauer von
Signaturschlüssel-Zertifikaten,
- die nähere Ausgestaltung der
Kontrolle der Zertifizierungsstellen,
- die näheren Anforderungen an
die technischen Komponenten sowie die Prüfung technischer Komponenten und
die Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt sind,
- den Zeitraum sowie das
Verfahren, nach dem eine neue digitale Signatur angebracht werden sollte.
Artikel 4: Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
- § 11 Abs. 3 wird wie folgt
gefasst:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen
und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen
Absatz verweisen."
- § 74d wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe "(§ 11 Abs. 3)"
eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn mindestens ein Stück" durch die
Wörter "wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der
Schrift" ersetzt.
- In § 86 Abs. 1 werden
nach dem Wort "ausführt" die Wörter "oder in Datenspeichern öffentlich
zugänglich macht" eingefügt.
- § 184 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter "oder
wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter
"oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123
Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bildträgern" ein Komma und
das Wort "Datenspeichern" eingefügt.
- § 119 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Darstellungen" die Wörter "oder
durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger" ein Komma und das Wort
"Datenspeicher" eingefügt.
Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985
(BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch
..........................................(BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte".
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt
gefasst:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen
und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind
nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der
Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997."
- § 3 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 4 angefügt
"4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge
getroffen ist, dass das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf
volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt
gefasst:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel
erfolgt, oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine
Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche
ausgeschlossen ist."
- Nach § 7 wird folgender § 7
a eingefügt: "§ 7 a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur
Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn
diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten
können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in
Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der
Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu
beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch
dadurch erfüllt werden, dass er eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4
verpflichtet."
- Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird
folgende Nummer 3 a eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst
zugänglich macht,".
- § 18 wird wie folgt
gefasst:
"(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne dass
es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie
ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste
aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer
rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass eine Schrift
pornographisch ist oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle
herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt
entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend."
- § 18 a wird gestrichen.
- § 2 wird wie folgt
geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in Betracht, so kann
der Vorsitzende das Verfahren einstellen.".
- § 21 a Absatz 1 wird wie
folgt gefasst:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die
Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht
bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
Artikel 7: Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch .............................
(BGBl............), wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt gefasst: "§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1)
Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen
Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten
Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen
Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur
Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen
Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes."
- § 23 Satz 2 wird wie folgt
geändert:
a) Nach dem Wort "Künste" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die Wörter "oder um die Bearbeitung
oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes" eingefügt.
- § 53 wird wie folgt
geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der
Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
- Nach § 55 wird folgender §
55 a eingefügt: "§ 55 a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers
durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des
Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten
oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder
eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags
zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder
Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und
für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines
Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht,
so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils
zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig."
- In § 63 Absatz 1 wird nach
Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
a) "Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1
für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
- Nach § 87 wird folgender
Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere
Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem
Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue
Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die
Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.
§ 87 b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank
insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank
zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art
oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und
systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe
von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern
diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen
oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar
beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils
einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der
für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur
Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer
Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der
Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der
Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87 e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit
Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr
gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise
zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund
eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit
einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber
dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen
der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen
weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar
beeinträchtigen."
- In § 108 Abs. 1 wird nach
Nr. 7 folgende Nummer angefügt:
"8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 2 verwertet,"
- In § 119 Abs. 3 werden
nach dem Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 b Abs. 2
geschützten Datenbanken" eingefügt.
- Nach § 127 wird folgender §
127 a eingefügt: "§ 127 a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. §
120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr.
2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b gewährten Schutz,
wenn
1.ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in
§ 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
2.ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet
und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft
oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische
Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von
Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten
schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."
- Nach § 137 f wird folgender
§ 137 g eingefügt: "§ 137 g Übergangsregelung bei Umsetzung der
Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf
Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch
auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31.
Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen
Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem
1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind."
Artikel 8: Änderung des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember
1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender Satz angefügt:
"Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
können auch
Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen
getroffen werden."
Artikel 9: Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl.
I S. 580), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
- Dem § 3 Abs. 1 werden die
folgenden Sätze angefügt:
"Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine
Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist
eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung
unentgeltlich anzubieten."
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie
folgt gefasst:
"2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das
Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige
des Preises,".
Artikel 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der
Preisangabenverordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 1 des
Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 11: Inkrafttreten
"Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7,
der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft."
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